Arbeitnehmer aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz können eine berufliche Weiterbildung absolvieren, falls Sie sich in Frankreich befinden, um an einer Ausbildung bei einer zuständigen Einrichtung teilzunehmen (Vgl. Artikel L.6531-1 des französischen Arbeitsrechts).
In einigen Fällen können sie auch ein Praktikum in einem Unternehmen des Konzerns oder bei einem Unternehmen, das mit dem Arbeitgeber in Geschäftsbeziehung steht, absolvieren.

 

Hierzu muss eine Praktikanten-Vereinbarung (convention de stage) zwischen den drei Parteien unterzeichnet werden:

 

- Der Praktikant;

- Die Ausbildungsstätte oder der im Ausland ansässige Arbeitgeber;

- Das aufnehmende Unternehmen oder die Ausbildungseinrichtung.

 

In bestimmten Fällen können einige konzern- oder unternehmensinterne Ausbildungszentren als Ausbildungseinrichtung gewertet werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei Direccte (mettre un lien).

 

Praktikanten im Rahmen der beruflichen Weiterbildung müssen bei der allgemeinen Sozialversicherung allein für das Risiko „Arbeitsunfall“ versichert sein. Die Verantwortung über die Beitragszahlungen obliegt dem Ausbildungszentrum (oder dem aufnehmenden Unternehmen, falls es diese Rolle innehat).

 

Der Arbeitsunfall-Pauschalsatz für 2024 beträgt 2,21 % und wird auf der Grundlage eines Pauschalbetrags von 1,74 € pro Praktikumsstunde berechnet (Code bzgl.Personal, code type de personnel, 233). Mehr informationen hier.

Die Beiträge werden an die URSSAF geleistet, in die der Ausbildungsbetrieb einzahlt. Falls das aufnehmende Unternehmen eine Zusatzvergütung zahlt, ist der ausbezahlte Betrag gemäß Regelsatz beitragspflichtig.