
NachrichtenFür weitere Informationen besuchen Sie www.urssaf.fr oder kontaktieren Sie uns per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! Der Arbeitsunfallsatz für 2023 ist 1,04%. Für VRPs ist der AT 511TG-Satz auf 1,10 % festgelegt. Beiträge zur Berufsbildung und die Lernsteuer zu entrichtenGemäss Artikel L.6131-1 des Arbeitsrechts sind Arbeitgeber, deren Unternehmen keine Niederlassung in Frankreich hat (gemäss Artikel L243-1-2 des Sozialversicherungsgesetzbuchs), nicht verpflichtet, Beiträge zur Berufsbildung und die Lernsteuer zu entrichten. |
Der Service « Centre national des firmes étrangères » wird umbenannt in « URSSAF Foreign Companies Service ».
Der Service « Centre national des firmes étrangères » gehörte von Anfang an zum Netz der Einzugsstellen für Sozialversicherungsbeiträge, genannt URSSAF (Union de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d'allocations familiales).
Gleicher Service, gleiche Vorteile : für Sie ändert sich nichts. Der Service „URSSAF Foreign Companies Service“ besteht weiterhin als das Dienstleistungsangebot, das Sie bereits kennen und Ihnen sämtliche Behördengänge (Anmeldung einer Einstellung, Ende einer Einstellung, administrative Änderungen), Ihre Meldung und Beitragszahlungen an die Sozialversicherung erleichtern.
Sie sind ein ausländisches Unternehmen ohne Niederlassung in Frankreich und beschäftigen einen oder mehrere Mitarbeiter in Frankreich.
Sie sind Ausländer und beschäftigen in Frankreich Personal am Wohnsitz oder privat.
Diese Arbeitnehmer werden obligatorisch bei der französischen Sozialversicherung versichert, und Sie müssen ihren Sozialschutz durch Meldung und Zahlung der Beiträge finanzieren.
Das Urssaf Foreign Companies Service ist Ihr erster Ansprechpartner für die Erledigung von Formalitäten.
Das Urssaf Foreign Companies Service übernimmt die Rolle des Centre de Formalité des Entreprises (CFE) und zieht die Sozialbeiträge für :
- Ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Frankreich, die einen oder mehrere Mitarbeiter in Frankreich beschäftigen;
- Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 883/2004 und 987/2009 fallen: Unternehmen, die Mitarbeiter mit mehreren Tätigkeiten je nach Wohnort oder der vom Mitarbeiter in jedem Land geleisteten Arbeitszeit beschäftigen. Das gilt auch für Künstler;
- Anträge auf Beibehaltung der sozialen Sicherung des Ursprungslandes (Entsendung*), die wegen ungültiger Kriterien abgelehnt wurden, ein.
Arbeitnehmer, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Foreign Companies Service fallen:
- Gelegentliche Künstler oder Techniker, deren Arbeitgeber ein nichtprofessioneller Veranstalter im Bereich der darstellenden Kunst ist, und die ihre Beiträge beim Guichet unique du spectacle occasionnel (GUSO) melden und leisten müssen;
- Professionelle im Bereich des Stierkampfs (Matadore an spanischen und portugiesischen Corridas, Banderilleros, Picadores, Degenburschen und Gehilfen), die bei der Urssaf Languedoc-Roussillon gemeldet sein müssen;
- Monegassische Unternehmen, die bei der Urssaf Provence Alpes-Côte d'Azur gemeldet sein müssen.